Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.    Gebührenordnung 

Die Maklergebühren betragen wie nachstehend aufgeführt, sofern keine andere Provision im Angebot gefordert oder schriftlich vereinbart wird. Maklergebühren sind vom Gesamtinhalt der vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen.

Die Maklerfirma ist nicht zur Vermittlung verpflichtet, sondern es genügt der Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsabschluss. Nachstehende Gebühren sind als Nettobeträge anzusehen, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist.

a)

Bei Nachweis von Haus- und Grundbesitz für Käufer und Verkäufer Euro  3.57% des Kaufpreises incl. 19% MwSt. fällig und zahlbar bei Abschluss des Kaufvertrages.

 

b) Bei Wohnraum- Vermietung oder Verpachtung sind  2,38 Monatsmieten incl.19% MwSt. vom Auftragsgeber zu zahlen.

c) Bei Darlehensbeschaffung 1% der Darlehenssumme, fällig und zahlbar bei Darlehenszusage durch den Gläubiger.

 

d) Für den Nachweis eines Erbbaurechtsvertrages sind je 3,57 %  incl,19% MwSt.des Grundstückwertes von Erbbauberechtigten und Erbbauverpflichteten zu zahlen. Für die Ermittlung des Grundstückwertes ist davon auszugehen, dass die jährlich zu zahlende Erbpacht gleich 6%  des Grundstückwertes ist.

 

2.    Fällige Provision 

Die Provisionsbeträge sind fällig und zahlbar bei Unterzeichnung des Notarvertrages oder bei Unterzeichnung des Mietvertrages. Fällige Provisionsbeträge, die 2 Wochen nach Entstehung noch nicht an die Maklerfirma entrichtet sind, sind von dann ab mit 1% monatlich zu verzinsen.

 

3.    Auftragserteilung für den Dritten 

Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig, wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gezahlt wird.

 

4.    Provisionsanspruch bei Nichterfüllung 

Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), infolge Verschuldens eines der beiden Vertragspartner durch Aufhebung hinfällig wird oder sich aus einem Grund als rechtsungültig erweist, den einer der beiden Vertragspartner zu vertreten hat.

 

5.     Fälligkeit für den anderen Vertragspartner 

Unbeachtet dessen, dass der Auftraggeber der von ihm beauftragten Maklerfirma bei Zustandekommen eines Kaufvertrages eine Provision zu entrichten hat, kann die Maklerfirma auch für den Vertragspartner des Auftraggebers eine Fälligkeit erhalten und mit ihm eine Provision vereinbaren.

 

6.     Übernahme anteiliger Provision 

Bei Ausübung des Vorkaufsrechts obliegt dem Auftraggeber die Pflicht, auf den Vorkaufsberechtigten einzuwirken, dass er die anfallende Provisionszahlung zu übernehmen hat. Unterlässt dies der Auftraggeber oder übernimmt der Vorkaufsberechtigte diese Verpflichtung nicht, so hat der Auftraggeber die auf beide Vertragsparteien anfallende Provision zu entrichten.

 

7.     Andere Immobiliengeschäfte 

Andere Immobiliengeschäfte mit nachgewiesenen Vertragspartnern binnen 38 Monaten sind ebenfalls gebührenpflichtig.

 

8.     Provisionspflicht bei bekannten Mietern / Käufern 

Eine von der Maklerfirma mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt anerkannt, wenn nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt.

 

9.     Verjährungsfrist 

Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

 

10.  Ersatzgeschäft 

Die Courtagen und Gebühren sind auch dann entstanden und fällig, wenn zu einem späteren Zeitpunkt gekauft/gemietet wird, oder ein von unserem Angebot abweichender Vertrag über das (die) angebotene(n) Objekt(e) zustande kommt, z.B. bei Kauf statt Miete oder umgekehrt, wie beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung. 

 

11.  Indiskretion 

Die dem Auftraggeber von der Maklerfirma überreichten Angebote darf dieser nur für sich selbst verwenden. Unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote und Mitteilungen ziehen Schadensersatz in Höhe der Gesamtprovision nach sich, zumindest 7,14% der Kaufsumme incl. 19% MwSt., wenn kein höherer Schaden nachgewiesen wird.

 

12.  Nebenabreden 

Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Die teilweise Unwirksamkeit von Bedingungen berührt die Gültigkeit anderer Bedingungen nicht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.

 

13.  Haftungsausschluss 

Die Angebote der Maklerfirma beruhen auf Angaben der Auftraggeber. Die Maklerfirma ist nicht verpflichtet, Erkundungen über die Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird daher keine Gewähr übernommen.